Einen Leitfaden zum Übergang Kindertagesstätte - Primarbereich finden Siehier!

Übergang KITA - Grundschule

Schulpflicht

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

Kinder, die ab dem 01. Oktober des Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden in diesem Jahr nicht schulpflichtig.

Alle Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 geboren wurden, werden somit zum Schuljahr 2018/19 schulpflichtig.

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Anmeldeverfahren

Informationsschreiben von der Kommune

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erhalten rechtzeitig von der Kommune in der sie ihren ersten Wohnsitz haben, ein Informationsschreiben über das Anmeldeverfahren an den möglichen Grundschulen.

Wurde ein Kind bereits vorzeitig eingeschult, ist diese Information hinfällig.

Wahl der Schule

In der Regel werden alle Kinder an einer allgemeinen Schule gefördert. Eltern können grundsätzlich die Grundschule, die Ihr Kind besuchen soll, frei wählen. Jedes Kind hat in seiner Stadt einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart.

Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulart, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (Mit der gewählten Schulart ist die mögliche Wahl einer konfessionellen Schule gemeint, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist).

Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung:

1. Geschwisterkinder,

2. Schulwege,

3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,

4. Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

5. Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.

Vorstellung des Kindes in der Schule

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vereinbaren einen Termin mit der Schule (lt. Infoschreiben) und das Kind wird persönlich in der Schule vorgestellt. Zu diesem Termin bringen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten das Stammbuch oder die Geburtsurkunde des Kindes mit.

Die Anmeldung ist zunächst unverbindlich. Die verbindliche Aufnahme wird erst durch ein Aufnahmeschreiben der Schule bestätigt. 

Schuleingangsuntersuchung

Voraussetzung für die Untersuchung eines Kindes durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst ist eine vorherige Anmeldung bei der zuständigen Schule. 

Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die schulpflichtig werden, erhalten von der zuständigen Kommune oder von der Schule einen Termin zur Schuleingangsuntersuchung.

Bei der Schuleingangsuntersuchung wird das Kind durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Kreises Borken untersucht. 

Folgende Untersuchungen werden durchgeführt:

  1. Ab Herbst: Hör- und Sehtest für alle schulpflichtig werdenden Kinder in den jeweiligen Kindergärten. Die Einladung zur Untersuchung erfolgt über den Kindergarten. Die Untersuchung wird durchgeführt durch Sozialmedizinische Assistentinnen (SMA). 
  2. Ab Endes des Jahres: Standardisierte Untersuchung für alle schulpflichtig werdenden Kinder in den jeweiligen Kindergärten. In dieser Untersuchung wird der sensomotorische Entwicklungsstand unter schulrelevanten Gesichtspunkten festgestellt, z. B. Sprache, Feinmotorik, Grobmotorik. Die Erziehungsberechtigten erhalten hierzu vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst eine Einladung zusammen mit einem Fragebogen. Auch diese Untersuchung wird von Sozialmedizinischen Assistentinnen durchgeführt.
  3. Es findet eine weitere entwicklungsdiagnostische Untersuchung statt,
    a)   bei Kindern, bei denen sich nach dem Ergebnis der standardisierten Untersuchung
          (Filteruntersuchung) ärztlicher Untersuchungsbedarf ergibt
    b)   bei Kindern mit fehlender Vorsorgeuntersuchung (U9)
    c)   auf Wunsch der Eltern bei schulärztlichem Beratungsbedarf
    d)   auf Wunsch der Schulleitung

Die entwicklungsdiagnostische Untersuchung wird durch Schulärzt/innen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes durchgeführt. Sie beraten Eltern über Förder- und Therapiemöglichkeiten.

Dieses Untersuchungsschema gilt auch für Kinder, die nach dem Stichtag geboren sind und auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden sollen.

Schulpflichtig werdende Kinder, die im Regelkindergarten integrativ gefördert werden oder den heilpädagogischen Kindergarten besuchen, werden ohne vorherige Filteruntersuchung ab Herbst durch die Schulärztinnen untersucht.


Weitere Infos und den Fragebogen zur Schuleingangsuntersuchung finden Sie unter:

https://kreis-borken.de/de/kreisverwaltung/aufgaben/gesundheit/kinder-und-jugendgesundheit/schuleingangs-untersuchungen/

Rückstellung

In Ausnahmefällen können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.

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Schülerbeförderungskosten

Fahrkosten entstehen in der Regel, wenn der einfache Schulweg mehr als 2 km beträgt. Zu beachten ist, dass in allen Fällen Schülerbeförderungskosten nur in der Höhe übernommen, wie sie zur nächstgelegenen Grundschule anfallen würden. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist grundsätzlich die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat somit Vorrang vor anderen Beförderungsarten.

Für Fragen zur Schülerbeförderung ist die Schulverwaltung der jeweiligen Kommune zuständig.

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